Entscheidungshilfe

Anwalt oder Incident-Response-Dienstleister: Wer macht was im Cybervorfall?

Beide Rollen sind unverzichtbar, aber sie ersetzen sich nicht. Diese Gegenüberstellung zeigt, welche Aufgaben rechtlich nur der Anwalt übernehmen darf und wo die Forensik ihre Stärken hat.

Direktvergleich der Rollen

KriteriumIncident-Response-DienstleisterAnwalt für Cyberrecht
KernaufgabeAngriff stoppen, Systeme isolieren, Forensik, WiederherstellungRechtliche Steuerung: Meldungen, Versicherung, Haftung, Verhandlung
ReaktionszeitOnsite oft 4 bis 24 Std., Remote schneller24/7-Soforthilfe innerhalb 60 Min., schriftliche Meldungen binnen 24 bis 72 Std.
BerufsrechtWerkvertrag, keine Verschwiegenheitspflicht qua GesetzBRAO, § 43a Verschwiegenheit, Beschlagnahmeschutz § 97 StPO
HaftungVertraglich begrenzt, oft auf AuftragssummeBerufshaftpflicht ab 250.000 € pro Fall, gesetzlich
Meldungen an Aufsicht/BSILiefert Technikdaten, schreibt Meldung nicht selbstVerantwortet Formulierung und Einreichung
Lösegeld-EntscheidungOperative Verhandlung möglich, keine rechtliche BewertungSanktionslisten, § 129 StGB, Untreue, Steuerrecht, Freigabe
VersicherungsdeckungLiefert SchadensumfangPrüft Obliegenheiten, meldet Schaden, streitet Deckung durch
Kostenrahmen200 bis 350 €/h netto, Pauschalen ab 8.000 €220 bis 380 €/h netto, Pauschalen ab 4.500 €
GeschäftsleitungshaftungNicht zuständigPrüft § 38 BSIG-E, dokumentiert Entlastung der Geschäftsleitung

Wann reicht der IR-Dienstleister allein?

In sehr engen Fällen: Wenn ausschließlich technische Systeme betroffen sind, keine personenbezogenen Daten abgeflossen sind, keine Lösegeldforderung im Raum steht, keine NIS2-Betroffenheit besteht und keine Cyberversicherung beteiligt ist. In der Praxis trifft das auf weniger als 10 % der real auftretenden Vorfälle zu. Sobald auch nur eine Mitarbeiter-E-Mail-Adresse oder ein Kundenrecord betroffen ist, läuft die 72-Stunden-Frist nach Art. 33 DSGVO, und die Meldung muss rechtssicher formuliert werden.

Wann reicht der Anwalt allein?

Wenn der Angriff bereits gestoppt ist und nur noch die rechtliche Nachbereitung läuft: Bußgeldverfahren, Schadenersatzklagen Betroffener, Versicherungsstreit, Strafverfahren gegen Mitarbeiter. In der akuten Phase ersetzt der Anwalt die Forensik aber nicht.

Das richtige Zusammenspiel: drei Modelle

Modell A: Anwalt zuerst. Geschäftsleitung beauftragt den Anwalt, dieser beauftragt im eigenen Namen den IR-Dienstleister. Vorteil: Forensikbericht kann unter Anwaltsprivileg fallen (Beschlagnahmeschutz, eingeschränkte Vorlage im Zivilverfahren). Nachteil: Geringe Mehrkosten durch Durchleitung.

Modell B: Parallelbeauftragung. Beide werden gleichzeitig direkt vom Unternehmen beauftragt. Vorteil: maximale Geschwindigkeit. Nachteil: Forensikbericht ist nicht privilegiert, Schnittstelle muss klar definiert sein.

Modell C: Versicherer-Pool. Cyberversicherer benennt sowohl IR als auch Anwalt aus seinem Panel. Vorteil: Deckung gesichert, keine Vorfinanzierung. Nachteil: Versicherer hat Steuerungsinteresse, das nicht immer mit Ihrem deckungsgleich ist. Eine zweite Meinung durch eigenen Anwalt ist legitim und gedeckt, wenn rechtzeitig angezeigt.

Häufige Fehler aus der Praxis

  • Erst IR beauftragen, dann nach 5 Tagen Anwalt holen, dann ist die 72-Stunden-Frist verstrichen.
  • IR zahlt eigenmächtig Lösegeld ohne Sanktionslistenprüfung, Versicherung verweigert Deckung.
  • Forensikbericht direkt an Aufsichtsbehörde übergeben, ohne anwaltliche Filterung sensibler Befunde.
  • Geschäftsleitung dokumentiert eigene Entscheidungen nicht, später keine Entlastung möglich.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Anwalt zusätzlich zum IR-Dienstleister?
Ja, sobald Meldepflichten, Lösegeldfragen, Versicherungsdeckung oder Geschäftsleitungshaftung im Raum stehen. Der IR-Dienstleister stoppt den Angriff technisch, der Anwalt sichert die rechtliche Position gegenüber Aufsicht, Versicherer und Betroffenen.
Was kostet die Kombination?
IR-Forensik liegt typischerweise bei 200 bis 350 €/h netto, anwaltliche Begleitung bei 220 bis 380 €/h netto. Bei einem mittleren Vorfall ist mit einer Gesamtsumme von 25.000 bis 120.000 € zu rechnen, je nach Umfang. Die Cyberversicherung deckt beides bei rechtzeitiger Anzeige.
Wer kommuniziert mit dem BSI und der Aufsichtsbehörde?
Die Meldung an Aufsichtsbehörde und BSI verantwortet rechtlich der Verantwortliche, also Ihr Unternehmen. Der Anwalt formuliert und reicht die Meldung ein, der IR-Dienstleister liefert die technischen Befunde. Eine technische Direktkommunikation ohne anwaltliche Freigabe ist riskant.
Gilt die Anwalts-Verschwiegenheit auch für den IR-Bericht?
Nur eingeschränkt. Der Forensikbericht selbst ist nicht anwaltsprivilegiert. Wenn er als Anlage zur rechtlichen Bewertung beim Anwalt erstellt wird (work-product), kann er unter § 43a BRAO und § 53 StPO geschützt sein. Die Beauftragungskette ist entscheidend.
Kann der IR-Dienstleister auch verhandeln?
Verhandlungsführung mit Tätern ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG, solange keine rechtliche Bewertung erfolgt. Die Prüfung von Sanktionslisten, Untreue und Steuerrecht muss aber zwingend anwaltlich erfolgen. Saubere Trennung: IR verhandelt operativ, Anwalt zeichnet die Zahlung rechtlich frei.
Wer haftet, wenn ein Fehler passiert?
Der IR-Dienstleister haftet aus Werkvertrag mit typischer Haftungsbegrenzung auf die Auftragssumme. Der Anwalt haftet nach BRAO mit Pflichtversicherung von mindestens 250.000 € pro Fall. Geschäftsleitung haftet persönlich, wenn sie ohne anwaltliche Begleitung Meldepflichten verletzt.

Mehr Hintergrund

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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