Warum Cyberversicherer heute genauer hinschauen
Die Schadenquoten in der Cybersparte sind nach 2021 explodiert. Versicherer reagieren mit verschärften Bedingungen, expliziten Obliegenheiten (MFA, EDR, getestete Backups) und konsequenter Prüfung im Schadenfall. Das bedeutet: Wer im Vorfeld nicht alle Obliegenheiten dokumentiert hat, riskiert auch bei klar gedeckter Schadensart eine Leistungskürzung oder -verweigerung nach § 28 VVG.
Typische Streitpunkte sind die Auslegung der ‚marktüblichen Sicherheitsstandards', der Kriegsausschluss bei staatlich gelenkten Angreifern (Mondelez/Zurich-Verfahren), die Reichweite der Lösegelddeckung und die Berechnung des Ertragsausfallschadens.
Was wir konkret übernehmen
Wir prüfen Ihre Police vor Schadenmeldung auf Obliegenheits-Fallen, formulieren die Schadenmeldung so, dass sie versicherungsfreundlich aber juristisch korrekt ist, und begleiten die Korrespondenz mit dem Versicherer.
Verweigert der Versicherer die Leistung, prüfen wir die Wirksamkeit der Obliegenheitsklausel (Transparenzgebot, § 28 Abs. 4 VVG), die Rechtmäßigkeit eines Sachverständigenverfahrens nach § 84 VVG und übernehmen bei Bedarf die Deckungsklage vor dem LG.
Konkretes Leistungsversprechen
- Police-Audit vor und nach Schadenfall
- Versicherungsfreundliche Schadenmeldung
- Obliegenheits-Verteidigung nach § 28 VVG
- Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG
- Deckungsklage vor dem LG
- Verhandlung mit Versicherer und Rückversicherer
- Prüfung Kriegsausschluss / Sanktionsklausel
- Schnittstellenkoordination zur D&O
Fallszenarien aus der Praxis
Anonymisierte, repräsentative Mandatsverläufe. Keine Erfolgsversprechen.
Versicherer kürzt Leistung wegen behaupteter MFA-Lücke um 60 %. Ergebnis: Nachweis, dass die fragliche Schnittstelle nicht von der Obliegenheit umfasst war, vollständige Auszahlung von 1,1 Mio. € nach Stellungnahme, ohne Klage.
Versicherer verweigert Deckung mit Hinweis auf Berufshaftpflicht-Ausschluss. Ergebnis: Deckungsklage, Vergleich vor LG über 380.000 €, vollständige Übernahme der Verteidigungskosten.
Honorar
| Leistung | Bandbreite | Hinweis |
|---|---|---|
| Police-Audit | 1.200 bis 2.800 € netto | Schriftliche Bewertung mit Risikoampel und Nachverhandlungsempfehlung |
| Schadenbegleitung Pauschale | ab 3.500 € netto | Schadenmeldung, Erstkorrespondenz, Obliegenheitsprüfung |
| Deckungsklage | RVG nach Streitwert | In vielen Fällen vom Rechtsschutz mitgedeckt; ggf. erfolgsabhängige Honorarvereinbarung |
Bandbreiten netto, zzgl. USt. Verbindliche Vereinbarung vor Mandatsbeginn schriftlich.
Häufige Fragen
- Was tun, wenn der Cyberversicherer die Leistung verweigert?
- Erste Schritte: Vorbehaltlich Stellungnahme einfordern, schriftliche Ablehnungsbegründung verlangen, keine Anerkenntnisse abgeben. Anschließend prüfen wir die Wirksamkeit der zitierten Obliegenheits- oder Ausschlussklausel und steuern den weiteren Verlauf.
- Sind Lösegeldzahlungen versichert?
- In den meisten Cyberpolicen explizit gedeckt, allerdings mit Sublimits und Sanktionsklauseln. Voraussetzung ist regelmäßig die vorherige Abstimmung mit dem Versicherer und eine dokumentierte Sanktionslistenprüfung.
- Greift der Kriegsausschluss bei staatlich gelenkten Hackern?
- Mondelez/Zurich (USA) und Merck/ACE haben gezeigt, dass diese Klausel restriktiv ausgelegt wird. Wer einen ‚NotPetya'-Vorfall behandelt, muss die Beweislast für eine staatliche Zurechnung beim Versicherer kritisch prüfen lassen.
- Was kostet die anwaltliche Durchsetzung der Cyberversicherung?
- Schadenbegleitung läuft über eine Pauschale ab 3.500 € netto. Die Deckungsklage rechnet nach RVG (Streitwert) ab und wird oft vom Rechtsschutz mitgedeckt. Bei großen Streitwerten ist eine erfolgsabhängige Honorarvereinbarung möglich.
- Hilft Sie auch vor Schadeneintritt?
- Ja, ein Police-Audit vor Vertragsabschluss oder zur jährlichen Erneuerung deckt Obliegenheits-Fallen und Deckungslücken auf, bevor sie teuer werden. Honorar 1.200 bis 2.800 € netto.
Mehr Hintergrund im Ratgeber
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.






