Themenhub Datenpanne · Stand: Juni 2026

Datenpanne und DSGVO Art. 33/34

Meldung und Dokumentation einer Datenschutzverletzung: Fristberechnung, Risikoabwägung, Betroffenenbenachrichtigung, Bußgeldrisiko und interne Prozesse.

Was eine Datenpanne aus juristischer Sicht ausmacht

Der Begriff der „Datenpanne" hat sich in der Praxis eingebürgert, das Gesetz spricht von einer „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" (Art. 4 Nr. 12 DSGVO). Erfasst sind drei Schadensszenarien: die Vernichtung oder der Verlust von Daten, die unbefugte Offenlegung oder der unbefugte Zugang sowie die unbefugte Veränderung. In allen drei Fällen können die Pflichten aus Art. 33 (Meldung an die Aufsichtsbehörde) und Art. 34 DSGVO (Benachrichtigung der Betroffenen) ausgelöst werden — je nach Risiko für die betroffenen Personen.

Dieser Themenbereich bündelt sechs Beiträge zu den Fragen, die in der Beratungspraxis nach einer Datenpanne fast immer aufkommen: Wann läuft die 72-Stunden-Frist? Wann sind Betroffene zu benachrichtigen? Wie ist die interne Dokumentation aufzubauen? Welche Bußgeldbemessung droht? Und wie geht man mit Mitarbeiterfehlern um?

Beiträge in diesem Themenbereich

Anschluss an die anderen Themenbereiche

Eine Datenpanne ist in der Praxis selten ein isolierter DSGVO-Vorgang. Ransomware löst fast immer auch eine Meldepflicht nach Art. 33 aus (siehe Ransomware-Themenbereich), und bei NIS2-betroffenen Unternehmen kommt zusätzlich die NIS2-Meldekette hinzu (siehe NIS2-Themenbereich). Wer diese Pflichten parallel führt, vermeidet Doppelarbeit und widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen gegenüber Behörden.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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