Warum die Arztpraxis ein Sonderfall ist
§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung von Patientengeheimnissen unter Strafe , auch bei Fahrlässigkeit, wenn IT-Dienstleister ohne ausreichende Vereinbarung Zugang hatten. Seit der Reform 2017 gibt es § 203 Abs. 3 StGB (mitwirkende Personen), der schriftliche Verschwiegenheitsvereinbarungen mit jedem IT-Dienstleister voraussetzt. Fehlt diese, ist die Datenpanne zusätzlich Straftatbestand.
Parallel laufen Art. 33 DSGVO (Meldung 72h), die KBV-Richtlinie zur IT-Sicherheit und je nach Bundesland kammerrechtliche Anzeigepflichten.
Was wir konkret tun
Wir bewerten in der ersten Stunde Strafbarkeit nach § 203 StGB, formulieren die Art. 33-Meldung an die Landesdatenschutzbehörde und prüfen, ob Patienten nach Art. 34 DSGVO unverzüglich informiert werden müssen. Wir prüfen Versicherung (Berufshaftpflicht plus Cyberpolice) und beraten zur Patientenkommunikation , Schweigepflicht und Aufklärungspflicht stehen in Spannung.
Konkretes Leistungsversprechen
- § 203-Strafbarkeitsprüfung in 24h
- Art. 33-Meldung Landesdatenschutzbehörde
- Art. 34-Bewertung Patientenbenachrichtigung
- Prüfung IT-Dienstleister-Verträge (§ 203 Abs. 3)
- Kommunikation mit Ärztekammer falls erforderlich
- Versicherungs-Schadenmeldung Berufshaftpflicht + Cyber
- Verteidigung in Bußgeld- oder Strafverfahren
- Patientenkommunikation rechtssicher formulieren
Fallszenarien aus der Praxis
Anonymisierte, repräsentative Mandatsverläufe. Keine Erfolgsversprechen.
Ransomware verschlüsselt PVS, IT-Dienstleister hatte Zugriff ohne Verschwiegenheitsvereinbarung. Ergebnis: § 203-Vorwurf nach Schadensbegrenzung eingestellt, Bußgeldverfahren reduziert, Cyberversicherung trägt Wiederherstellung.
Phishing-Mail führt zu E-Mail-Abfluss mit 1.200 Patientenkontakten. Art. 34-Benachrichtigung umgesetzt, kein Bußgeld, Berufshaftpflicht trägt Schadensersatzansprüche.
Honorar
| Leistung | Bandbreite | Hinweis |
|---|---|---|
| Soforthilfe-Pauschale erste 24h | ab 1.800 € netto | — |
| Anschluss-Stundensatz | 240 bis 320 € netto/h | — |
| Vertragsprüfung IT-Dienstleister | 750 bis 1.500 € netto | — |
| Verteidigung Bußgeldverfahren | ab 3.500 € netto | — |
Bandbreiten netto, zzgl. USt. Verbindliche Vereinbarung vor Mandatsbeginn schriftlich.
Häufige Fragen
- Ist jede Datenpanne in der Praxis strafbar?
- Nein, aber Fahrlässigkeit reicht für § 203 Abs. 4 StGB. Wer IT-Dienstleister ohne schriftliche Verschwiegenheitsvereinbarung einsetzt, schafft den Tatbestand selbst.
- Muss ich die Ärztekammer informieren?
- Nicht zwingend, aber einige Berufsordnungen sehen Anzeigepflichten vor (z. B. bei Verstößen gegen die Schweigepflicht). Wir prüfen die einschlägige Landes-Berufsordnung.
- Reicht die Berufshaftpflicht für Cyberschäden?
- In der Regel nicht , Berufshaftpflicht deckt Behandlungsfehler, nicht IT-Vorfälle. Eine eigene Cyberpolice ist üblich.
- Was tun mit dem PVS-Backup?
- Beweissichern, nicht vorschnell wiederherstellen. Wir koordinieren Forensik vor Restore.
Mehr Hintergrund im Ratgeber
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.






