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Datenpanne in der Arztpraxis: § 203 StGB, DSGVO, KBV

Patientendaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Eine Datenpanne ist nicht nur Datenschutzfall, sondern potentiell strafbar nach § 203 StGB.

Warum die Arztpraxis ein Sonderfall ist

§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung von Patientengeheimnissen unter Strafe , auch bei Fahrlässigkeit, wenn IT-Dienstleister ohne ausreichende Vereinbarung Zugang hatten. Seit der Reform 2017 gibt es § 203 Abs. 3 StGB (mitwirkende Personen), der schriftliche Verschwiegenheitsvereinbarungen mit jedem IT-Dienstleister voraussetzt. Fehlt diese, ist die Datenpanne zusätzlich Straftatbestand.

Parallel laufen Art. 33 DSGVO (Meldung 72h), die KBV-Richtlinie zur IT-Sicherheit und je nach Bundesland kammerrechtliche Anzeigepflichten.

Was wir konkret tun

Wir bewerten in der ersten Stunde Strafbarkeit nach § 203 StGB, formulieren die Art. 33-Meldung an die Landesdatenschutzbehörde und prüfen, ob Patienten nach Art. 34 DSGVO unverzüglich informiert werden müssen. Wir prüfen Versicherung (Berufshaftpflicht plus Cyberpolice) und beraten zur Patientenkommunikation , Schweigepflicht und Aufklärungspflicht stehen in Spannung.

Konkretes Leistungsversprechen

  • § 203-Strafbarkeitsprüfung in 24h
  • Art. 33-Meldung Landesdatenschutzbehörde
  • Art. 34-Bewertung Patientenbenachrichtigung
  • Prüfung IT-Dienstleister-Verträge (§ 203 Abs. 3)
  • Kommunikation mit Ärztekammer falls erforderlich
  • Versicherungs-Schadenmeldung Berufshaftpflicht + Cyber
  • Verteidigung in Bußgeld- oder Strafverfahren
  • Patientenkommunikation rechtssicher formulieren

Fallszenarien aus der Praxis

Anonymisierte, repräsentative Mandatsverläufe. Keine Erfolgsversprechen.

MVZ mit 8 Ärzten

Ransomware verschlüsselt PVS, IT-Dienstleister hatte Zugriff ohne Verschwiegenheitsvereinbarung. Ergebnis: § 203-Vorwurf nach Schadensbegrenzung eingestellt, Bußgeldverfahren reduziert, Cyberversicherung trägt Wiederherstellung.

Einzelpraxis Allgemeinmedizin

Phishing-Mail führt zu E-Mail-Abfluss mit 1.200 Patientenkontakten. Art. 34-Benachrichtigung umgesetzt, kein Bußgeld, Berufshaftpflicht trägt Schadensersatzansprüche.

Honorar

LeistungBandbreiteHinweis
Soforthilfe-Pauschale erste 24hab 1.800 € netto
Anschluss-Stundensatz240 bis 320 € netto/h
Vertragsprüfung IT-Dienstleister750 bis 1.500 € netto
Verteidigung Bußgeldverfahrenab 3.500 € netto

Bandbreiten netto, zzgl. USt. Verbindliche Vereinbarung vor Mandatsbeginn schriftlich.

Häufige Fragen

Ist jede Datenpanne in der Praxis strafbar?
Nein, aber Fahrlässigkeit reicht für § 203 Abs. 4 StGB. Wer IT-Dienstleister ohne schriftliche Verschwiegenheitsvereinbarung einsetzt, schafft den Tatbestand selbst.
Muss ich die Ärztekammer informieren?
Nicht zwingend, aber einige Berufsordnungen sehen Anzeigepflichten vor (z. B. bei Verstößen gegen die Schweigepflicht). Wir prüfen die einschlägige Landes-Berufsordnung.
Reicht die Berufshaftpflicht für Cyberschäden?
In der Regel nicht , Berufshaftpflicht deckt Behandlungsfehler, nicht IT-Vorfälle. Eine eigene Cyberpolice ist üblich.
Was tun mit dem PVS-Backup?
Beweissichern, nicht vorschnell wiederherstellen. Wir koordinieren Forensik vor Restore.

Mehr Hintergrund im Ratgeber

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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