Insider oder Externer?
Die rechtliche Bewertung weicht ab: Insider lösen oft arbeitsrechtliche Folgen (fristlose Kündigung, Schadensersatz) aus, Externe regelmäßig Strafanzeige nach §§ 202a, 202c, 303a StGB.
Art. 33 und Art. 34 DSGVO
Sobald personenbezogene Daten betroffen sind, gilt die 72-Stunden-Meldung. Bei hohem Risiko: unverzügliche Benachrichtigung der Betroffenen nach Art. 34 DSGVO. Siehe Datenpanne 72-Stunden-Frist.
Schadensersatz und Strafanzeige
Wir koordinieren die Anzeige mit der ZAC und prüfen zivilrechtlichen Schadensersatz. Mehr: Anwalt für Datenpanne.
Häufige Fragen
- Was unterscheidet Datendiebstahl von Datenpanne?
- Datendiebstahl meint vorsätzlichen Abfluss durch Insider oder Angreifer. Rechtlich ist beides eine Datenpanne nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO.
- Müssen wir Betroffene informieren?
- Bei hohem Risiko ja (Art. 34 DSGVO). Insbesondere bei Identitätsdiebstahls-Risiko (Pass, Bank, Gesundheit) regelmäßig Pflicht.
- Können wir auf Schadensersatz klagen?
- Ja, sowohl strafrechtlich (§§ 202a ff. StGB) als auch zivilrechtlich. Bei Insidern oft mit guten Erfolgsaussichten.
- Greift Cyberversicherung bei Insider?
- Bedingung ist meist vorsätzliches Verhalten Dritter. Insider-Schäden sind häufig ausgeschlossen oder über Vertrauensschadens-Versicherung gedeckt.
Weiterführend
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
