Fristen-Übersicht
| Pflicht | Frist | Empfänger | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Meldung Datenschutzverletzung | 72 Stunden ab Kenntnis | Landesdatenschutzbehörde | Art. 33 DSGVO |
| Benachrichtigung Betroffener | unverzüglich (bei hohem Risiko) | betroffene Personen | Art. 34 DSGVO |
| Frühwarnung erheblicher Sicherheitsvorfall | 24 Stunden | BSI | NIS2 / Umsetzungsgesetz |
| Vollmeldung | 72 Stunden | BSI | NIS2 / Umsetzungsgesetz |
| Abschlussbericht | 1 Monat | BSI | NIS2 / Umsetzungsgesetz |
| Strafanzeige (optional, empfohlen) | keine Frist | ZAC des LKA | § 158 StPO |
Wie die Fristen zusammenspielen
Die Fristen laufen unabhängig voneinander und beginnen mit dem jeweils eigenen Auslöser. Die DSGVO-Frist startet mit der Kenntniserlangung von einer Datenschutzverletzung, die NIS2-Fristen mit der Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall. Beide Ereignisse fallen häufig, aber nicht immer, zusammen.
In der Praxis führt das zu drei Meldesträngen parallel: (1) 24h BSI-Frühwarnung, (2) 72h DSGVO-Meldung an die Landesaufsicht, (3) 72h BSI-Vollmeldung. Für die Konsistenz aller drei Meldungen ist anwaltliche Steuerung sinnvoll, damit spätere Ermittlungs- und Aufsichtsverfahren keine widersprüchlichen Angaben vorfinden.
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Häufige Fragen
- Wann beginnt die 72-Stunden-Frist nach Art. 33 DSGVO?
- Mit Kenntniserlangung von konkreten Anhaltspunkten für eine Datenschutzverletzung - nicht erst nach vollständiger forensischer Aufklärung. Wer auf die Forensik wartet, verpasst die Frist fast immer. Zulässig ist eine Erstmeldung mit dem damals bekannten Stand und einer ausdrücklichen Nachmeldung nach Art. 33 Abs. 4 DSGVO.
- Wann muss die 24-Stunden-Frühwarnung ans BSI erfolgen?
- Bei erheblichen Sicherheitsvorfällen NIS2-betroffener Einrichtungen. Die Frühwarnung ist eine kurze, formalisierte Erstinformation ans BSI; die inhaltliche Vollmeldung folgt binnen 72 Stunden, der Abschlussbericht binnen eines Monats.
- Müssen Betroffene immer benachrichtigt werden?
- Nur bei voraussichtlich hohem Risiko für Rechte und Freiheiten nach Art. 34 Abs. 1 DSGVO. Ausnahmen bei wirksamer Verschlüsselung, nachträglichen Schutzmaßnahmen oder unverhältnismäßigem Aufwand (Art. 34 Abs. 3 DSGVO). Die Bewertung ist rechtlich vor der Kommunikation zu dokumentieren.
- Ist eine Strafanzeige beim ZAC verpflichtend?
- Nein, eine generelle Anzeigepflicht besteht nicht. In vielen Fällen ist die Anzeige beim Zentralen Ansprechpartner Cybercrime (ZAC) aber strategisch sinnvoll - etwa für Versicherungsleistung, Sanktionsrisikobewertung und spätere Inanspruchnahme Dritter.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
