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Wer ist von NIS2 betroffen? Sektoren, Schwellen, Sofort-Check

Prüfen Sie Sektor, Größe und KRITIS-Status in drei Schritten. Sofortiges Ergebnis: wesentlich, wichtig oder nicht betroffen - inklusive konkreter Pflichten.

Welche Branchen sind von NIS2 betroffen?

NIS2 knüpft die Betroffenheit an zwei Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: die Tätigkeit in einem gelisteten Sektor und das Erreichen einer Größenschwelle. Anlage 1 des NIS2-Umsetzungsgesetzes führt die Sektoren mit hoher Kritikalität, Anlage 2 die sonstigen kritischen Sektoren. Aus der Kombination von Anlage und Unternehmensgröße ergibt sich die Einstufung als wesentliche oder wichtige Einrichtung.

SektorAnlageMittel (ab 50 MA)Groß (ab 250 MA)
Energie (Strom, Gas, Fernwärme, Öl, Wasserstoff)1wichtigwesentlich
Verkehr (Luft, Schiene, Wasser, Straße)1wichtigwesentlich
Bankwesen1wichtigwesentlich
Finanzmarktinfrastruktur1wichtigwesentlich
Gesundheit (Krankenhäuser, Labore, Hersteller)1wichtigwesentlich
Trinkwasser1wichtigwesentlich
Abwasser1wichtigwesentlich
Digitale Infrastruktur (DNS, TLD, RZ, Cloud, CDN, Trust-Services, ÖTK)1wichtigwesentlich
Verwaltung von IKT-Diensten (B2B)1wichtigwesentlich
Öffentliche Verwaltung1wichtigwesentlich
Weltraum1wichtigwesentlich
Post- und Kurierdienste2wichtigwichtig
Abfallbewirtschaftung2wichtigwichtig
Chemie2wichtigwichtig
Lebensmittel (Großhandel, Produktion, Vertrieb)2wichtigwichtig
Verarbeitendes Gewerbe (Medizinprodukte, IT, E-Geräte, Maschinen, Kfz, Sonstiger Fahrzeugbau)2wichtigwichtig
Anbieter digitaler Dienste (Online-Marktplätze, Suchmaschinen, Social Networks)2wichtigwichtig
Forschung2wichtigwichtig

Größenunabhängig betroffen sind unter anderem qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, DNS-Diensteanbieter, Registries für Top-Level-Domains, Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste sowie Betreiber kritischer Anlagen nach der BSI-Kritisverordnung. Auch Teile der öffentlichen Verwaltung fallen unabhängig von der Größe in den Anwendungsbereich.

Wer ist nicht betroffen?

Nicht betroffen sind Unternehmen, die unter beiden Größenschwellen liegen, also weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio. € Jahresumsatz und Bilanzsumme aufweisen, sofern kein größenunabhängiger Sonderfall greift. Ebenfalls nicht erfasst sind Unternehmen, deren Tätigkeit keinem der Sektoren aus Anlage 1 oder 2 zuzuordnen ist. Zu beachten ist allerdings die mittelbare Betroffenheit: Wer als Lieferant oder Dienstleister für eine betroffene Einrichtung arbeitet, wird über die Lieferkettenanforderungen des § 30 BSIG vertraglich zu vergleichbaren Maßnahmen verpflichtet, ohne selbst Adressat des Gesetzes zu sein.

Was bedeutet das konkret?

PflichtWesentlichWichtig
Registrierung beim BSIPflichtPflicht
Risikomanagementmaßnahmen § 30 BSIG10 Mindestmaßnahmen10 Mindestmaßnahmen
Meldepflichten 24/72/30PflichtPflicht
Geschäftsleiter-SchulungPflichtPflicht
Aufsichtproaktiv (Vor-Ort)reaktiv (bei Anlass)
Bußgeld-Höchstmaß10 Mio. € / 2 %7 Mio. € / 1,4 %

Häufige Fragen

Bin ich von NIS2 betroffen?
Ja, wenn Ihr Unternehmen in einem NIS2-Sektor (Anlage 1 oder 2 des NIS2UmsuCG) tätig ist und mindestens die mittlere Größe erreicht (≥ 50 MA oder mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme). Zusätzlich sind KRITIS-Betreiber unabhängig von der Größe betroffen. Der Check auf dieser Seite gibt Ihnen in unter einer Minute eine belastbare Ersteinschätzung.
Was unterscheidet wesentliche von wichtigen Einrichtungen?
Wesentliche Einrichtungen (Anlage 1, groß) unterliegen proaktiver Aufsicht (Vor-Ort-Prüfung, Bußgeld bis 10 Mio. € / 2 %). Wichtige Einrichtungen (Anlage 2 oder Anlage 1 mittelgroß) werden reaktiv beaufsichtigt (Bußgeld bis 7 Mio. € / 1,4 %). Beide haben dieselben Risikomanagement- und Meldepflichten.
Was bedeuten die Schwellen 250 / 50 Beschäftigte?
NIS2 nutzt die EU-Größendefinition: groß (≥ 250 MA oder > 50 Mio. € Umsatz und > 43 Mio. € Bilanz), mittel (≥ 50 MA oder > 10 Mio. € Umsatz). Für Anlage-1-Sektoren führt groß zu „wesentlich", mittel zu „wichtig"; für Anlage-2 reicht mittel für „wichtig".
Gilt NIS2 auch ohne ausdrückliche Einstufung?
Ja. Die Einrichtung muss selbst prüfen und sich beim BSI registrieren (§ 32 BSIG-E). Eine Nichtregistrierung schützt nicht vor Pflichten und Bußgeld - das BSI kann von Amts wegen einstufen und Bußgelder verhängen.
Wann gelten die Pflichten in Deutschland?
Das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) ist im Gesetzgebungsverfahren. Aktueller Stand siehe /nis2-umsetzungsgesetz-status. Übergangsfristen sind kurz - Risikomaßnahmen und Schulungen sollten jetzt vorbereitet werden.

Weiterführend

Branchen-Einordnungen: Energie & Stadtwerke, IT-Dienstleister & MSP, Finanzdienstleister, Pharma & Medizinprodukte, Kommunen.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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