Auch bekannt als: TOM, Art. 32 DSGVO
- Art. 32 DSGVO
- Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO
Regelungsgehalt
Art. 32 DSGVO verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, unter Berücksichtigung von Stand der Technik, Implementierungskosten, Art, Umfang, Umständen und Zwecken der Verarbeitung sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
Die Norm benennt beispielhaft Pseudonymisierung und Verschlüsselung, Fähigkeit zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit, Fähigkeit zur raschen Wiederherstellung nach einem Vorfall und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen.
Bezug zum Stand der Technik
Stand der Technik ist ein bewegliches Konzept. Was 2018 ausreichte, kann 2026 unzureichend sein. Verbindliche Orientierung geben die jährliche Handreichung des TeleTrusT, das BSI-Grundschutzkompendium, ENISA-Leitfäden sowie die ISO-27001-Familie. Diese Quellen werden in Aufsichtsverfahren regelmäßig als Maßstab herangezogen.
Beispielhafte Maßnahmen
Zutrittskontrolle und Zugriffskontrolle, Verschlüsselung von Datenträgern und Datenübertragung, Multi-Faktor-Authentifizierung für privilegierte Zugänge und Fernzugriff, regelmäßiges Patch-Management, Backup nach der 3-2-1-Regel mit getesteten Wiederherstellungen, Protokollierung sicherheitsrelevanter Ereignisse, EDR-Lösungen, Notfallpläne, Schulungen, Berechtigungskonzepte und vertragliche Absicherung externer Dienstleister.
Dokumentations- und Rechenschaftspflicht
Aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO folgt die Pflicht, die Einhaltung nachweisen zu können. TOM sind daher schriftlich zu dokumentieren, regelmäßig zu prüfen und bei Änderungen anzupassen. Eine schriftliche TOM-Aufstellung gehört zu den Pflichtdokumenten und ist Anlage jedes Auftragsverarbeitungsvertrags.
Folgen mangelhafter TOM
Mangelhafte TOM führen regelmäßig zu Bußgeldern bis 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO. Sie sind zudem oft Auslöser der Datenpanne selbst. Ein erfolgreicher Ransomware-Angriff durch nicht installierte Patches oder fehlende Multi-Faktor-Authentifizierung wird als Verstoß gegen Art. 32 DSGVO gewürdigt und in die Bußgeldzumessung einbezogen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
- Gibt es eine verbindliche Liste an TOM
- Nein. Die Norm ist risikobasiert. Die genannten Beispielmaßnahmen und die Standards des BSI dienen als Orientierung, sind aber an die konkrete Verarbeitung anzupassen.
- Wie oft sollten TOM überprüft werden
- Mindestens jährlich und anlassbezogen, etwa nach Vorfällen, bei wesentlichen technischen Änderungen oder bei neuen Verarbeitungstätigkeiten.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
