Entscheidungsbaum

NIS2-Betroffenheits-Check: Bin ich wesentlich, wichtig oder nicht betroffen?

In 6 Schritten zur Einordnung Ihres Unternehmens nach BSIG-E mit konkreten Schwellenwerten und der nächsten Pflicht.

Der Check in 6 Schritten

  1. Schritt 1: Sektor prüfen

    Ist Ihr Unternehmen in einem der NIS2-Sektoren tätig? Sektoren mit hoher Kritikalität führen zur Einstufung als wesentliche Einrichtung, sonstige NIS2-Sektoren zur wichtigen Einrichtung.

  2. Schritt 2: Mitarbeiterzahl ermitteln

    Vollzeitäquivalente konzernweit. Verbundene Unternehmen werden nach EU-Empfehlung 2003/361/EG zusammengerechnet.

  3. Schritt 3: Umsatz und Bilanzsumme prüfen

    Jahresumsatz und Bilanzsumme des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, ebenfalls konzernweit.

  4. Schritt 4: Schwellen abgleichen

    Großunternehmen: ab 250 MA oder 50 Mio. € Umsatz und 43 Mio. € Bilanz. Mittelunternehmen: ab 50 MA oder 10 Mio. € Umsatz und 10 Mio. € Bilanz.

  5. Schritt 5: Sonderfälle prüfen

    Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries, DNS-Anbieter, IKT-Dienstleister sind unabhängig von der Größe betroffen.

  6. Schritt 6: Pflichtenprogramm starten

    Bei Betroffenheit: Registrierung BSI, Risikomanagement, Meldewege, Geschäftsleitungsbeschluss zu Maßnahmen, Lieferkettenvereinbarungen.

Sektoren mit hoher Kritikalität (Anhang I)

Tätigkeit in diesen Sektoren führt bei Erreichen der Großunternehmen-Schwellen zur Einstufung als wesentliche Einrichtung.

  • Energie (Strom, Gas, Öl, Fernwärme, Wasserstoff)
  • Verkehr (Luft, Schiene, Wasser, Straße)
  • Banken und Finanzmarktinfrastrukturen
  • Gesundheit (Krankenhäuser, Hersteller von Arzneimitteln, Medizinprodukten)
  • Trink- und Abwasser
  • Digitale Infrastruktur (Rechenzentren, DNS, TLD, Cloud, CDN)
  • IKT-Dienstleister (Managed Service Provider, Managed Security)
  • Öffentliche Verwaltung (Bund, Länder, teilweise Kommunen)
  • Weltraum

Sonstige kritische Sektoren (Anhang II)

Tätigkeit hier führt bei Erreichen der Mittelunternehmen-Schwellen zur Einstufung als wichtige Einrichtung.

  • Post und Kurierdienste
  • Abfallbewirtschaftung
  • Herstellung, Produktion und Vertrieb chemischer Stoffe
  • Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
  • Verarbeitendes Gewerbe (Medizinprodukte, Datenverarbeitung, Maschinenbau, Kfz, Elektronik)
  • Anbieter digitaler Dienste (Online-Marktplätze, Suchmaschinen, soziale Netzwerke)
  • Forschung

Schwellen im Überblick

EinstufungSektorMitarbeitendeUmsatz/Bilanz
WesentlichAnhang Iab 25050 Mio. € und 43 Mio. € Bilanz
WichtigAnhang I oder IIab 5010 Mio. € und 10 Mio. € Bilanz
SonderfallVertrauensdienste, DNS, TLD, IKT-MSPunabhängigunabhängig
Nicht betroffenkein NIS2-Sektor

Pflichten bei Betroffenheit

  • Registrierung beim BSI binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
  • Risikomanagement nach § 30 BSIG-E (10 Maßnahmenfelder)
  • Meldepflichten: 24h Frühwarnung, 72h Vorfallsmeldung, 30 Tage Abschlussbericht
  • Lieferkettensicherheit, Vertragspflichten gegenüber Dienstleistern
  • Geschäftsleitung: Schulung, Beschlussfassung, Überwachung, persönliche Haftung nach § 38 BSIG-E
  • Bußgeldrisiko bis 10 Mio. € oder 2 % des Konzernumsatzes (wesentliche), 7 Mio. € oder 1,4 % (wichtige)

Häufige Fragen

Wann gilt mein Unternehmen als wesentliche Einrichtung?
Wenn es in einem der 11 Sektoren der hohen Kritikalität tätig ist UND mindestens 250 Mitarbeitende oder mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und 43 Mio. € Bilanzsumme erreicht. Zusätzlich: Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries, DNS-Anbieter unabhängig von der Größe.
Wann gilt mein Unternehmen als wichtige Einrichtung?
Wenn es in einem der NIS2-Sektoren tätig ist UND mindestens 50 Mitarbeitende oder 10 Mio. € Umsatz und 10 Mio. € Bilanzsumme erreicht, aber die Schwellen für wesentliche Einrichtungen nicht überschreitet.
Sind Kommunen von NIS2 betroffen?
Nur in begrenztem Umfang. Der deutsche Gesetzgeber hat im BSIG-Entwurf die kommunale Verwaltung nicht vollständig einbezogen. Krankenhäuser, Energieversorger und Wasserwerke in kommunaler Trägerschaft sind aber als wesentliche Einrichtungen betroffen.
Was sind die wichtigsten Pflichten bei Betroffenheit?
Registrierung beim BSI, Risikomanagement nach § 30 BSIG-E (10 Maßnahmenfelder), Meldepflichten (24h/72h/30 Tage nach § 32 BSIG-E), Lieferkettensicherheit, Geschäftsleitungsverantwortung mit persönlicher Haftung nach § 38 BSIG-E.
Wie hoch sind die Bußgelder?
Wesentliche Einrichtungen bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Vorjahresumsatzes. Wichtige Einrichtungen bis 7 Mio. € oder 1,4 %. Zusätzlich persönliche Haftung der Geschäftsleitung in voller Höhe gegenüber dem Unternehmen.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Die NIS2-Richtlinie gilt seit 18. Oktober 2024 EU-weit. Die deutsche Umsetzung (NIS2UmsuCG) ist in Verzug, das BSIG-E lag Ende 2025 vor. Bis zur nationalen Umsetzung gilt die Richtlinie nicht unmittelbar, das Risiko aufsichtsrechtlicher Maßnahmen ab Inkrafttreten ist aber real.

Mehr Hintergrund

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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