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Leistung · Cybererpressung

Anwalt für Cybererpressung: Lösegeld und Strafrecht

Erpressung mit verschlüsselten oder gestohlenen Daten ist heute ein Standard-Angriffsmuster. Wer ohne anwaltliche Begleitung verhandelt, riskiert Strafbarkeit, Sanktionsverstöße und Versicherungs-Leistungsfreiheit.

Die drei Strafbarkeitsrisiken einer Lösegeldzahlung

Es gibt in Deutschland kein generelles Verbot, Lösegeld an Cyberkriminelle zu zahlen. Drei strafrechtliche Risikolinien sind aber zu prüfen: Erstens § 129 StGB / § 129a StGB bei nachweisbarer Zugehörigkeit der Tätergruppe zu einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung. Zweitens Sanktionsverstöße , fließt das Geld an eine gelistete Person oder Entität (z. B. Conti-Sanktionierung 2023), drohen Strafverfahren nach AWG. Drittens Untreue nach § 266 StGB gegenüber der eigenen Gesellschaft, wenn die Zahlung ohne hinreichende Risikoabwägung erfolgt.

In allen drei Linien ist eine vorab dokumentierte rechtliche Bewertung der entscheidende Schutz für die handelnde Geschäftsleitung.

Was wir konkret übernehmen

Wir erstellen binnen Stunden eine schriftliche Strafbarkeits- und Sanktionslistenprüfung , Grundlage sind die forensisch ermittelten Indikatoren zur Tätergruppe (Ransomware-Variante, Verhandlungskommunikation, Wallet-Adressen). Wir koordinieren mit dem Versicherer (Lösegelddeckung greift in vielen Policen nur nach vorheriger Abstimmung) und mit dem ZAC.

Wird verhandelt, läuft die operative Kommunikation über spezialisierte Negotiation-Firms. Unsere Aufgabe ist die rechtliche Steuerung: Welche Zahlung darf erfolgen, welche Klauseln gehören in eine Vereinbarung mit dem Negotiator, wie wird die Zahlung versicherungs- und beweissicher abgewickelt.

Konkretes Leistungsversprechen

  • Schriftliche Strafbarkeitsprüfung § 129 StGB
  • Sanktionslistenprüfung (EU 269/2014, OFAC SDN)
  • Untreueprüfung § 266 StGB für die Geschäftsleitung
  • Abstimmung Lösegelddeckung mit Versicherer
  • Strafanzeige beim ZAC
  • Rechtliche Steuerung des Negotiators
  • Begleitung Krypto-Transaktion zu beweisbarer Form
  • Verteidigung gegen späteres staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren

Fallszenarien aus der Praxis

Anonymisierte, repräsentative Mandatsverläufe. Keine Erfolgsversprechen.

Mittelständler, Lösegeldforderung 850.000 USD

Forensik identifiziert Gruppe mit Sanktionslistenbezug. Ergebnis: Zahlung untersagt, Wiederherstellung aus Backup, Strafanzeige beim ZAC, keine spätere Inanspruchnahme der Geschäftsleitung.

Holding mit drei Tochtergesellschaften, Datenleck-Drohung

Tätergruppe ohne Sanktionsbezug. Ergebnis: Zahlung nach Risikoabwägung und Versicherungs-Freigabe in reduzierter Höhe, dokumentierte Geschäftsleitungsentscheidung, vollständige Versicherungsleistung, keine Veröffentlichung der Daten.

Honorar

LeistungBandbreiteHinweis
Strafbarkeits-/Sanktionslisten-Schnellprüfung1.800 bis 3.500 € nettoSchriftliches Memo binnen 24 Stunden
Vorfallspauschale Erpressungab 4.500 € nettoKomplette rechtliche Steuerung über Vorfallsdauer
Stundensatz bei sehr langer Verhandlung260 bis 380 € netto/hNach Vereinbarung

Bandbreiten netto, zzgl. USt. Verbindliche Vereinbarung vor Mandatsbeginn schriftlich.

Häufige Fragen

Ist es in Deutschland strafbar, Lösegeld zu zahlen?
Nicht generell. Strafbar wird die Zahlung, wenn die Tätergruppe einer kriminellen/terroristischen Vereinigung zugerechnet werden kann (§§ 129, 129a StGB), gegen Sanktionen verstößt (AWG) oder als Untreue gegenüber der eigenen Gesellschaft zu bewerten ist (§ 266 StGB). Wir prüfen alle drei Linien vor Zahlung.
Was kostet die anwaltliche Begleitung einer Erpressung?
Die Vorfallspauschale beginnt bei 4.500 € netto. Bei sehr langen Verhandlungen oder parallelen Verfahren mit mehreren Behörden rechnen wir nach Stundensatz von 260 bis 380 € netto ab.
Müssen wir den Vorfall der Polizei melden?
Eine generelle Anzeigepflicht besteht nicht. In den meisten Fällen ist die Anzeige beim Zentralen Ansprechpartner Cybercrime (ZAC) aber strategisch sinnvoll , für Versicherungsleistung, Sanktionsbeweisführung und spätere zivilrechtliche Inanspruchnahme.
Übernimmt die Cyberversicherung das Lösegeld?
In den meisten modernen Cyberpolicen ist Lösegeld als ‚Cyber-Extortion-Coverage' explizit eingeschlossen, regelmäßig mit Sublimit und Voraussetzung der vorherigen Versicherer-Abstimmung. Wir koordinieren diese Abstimmung.
Wer verhandelt operativ mit den Tätern?
Operative Verhandlung gehört zu spezialisierten Negotiation-Firms (Coveware, Arete, GroupSense). Wir steuern die rechtliche Linie der Verhandlung und prüfen jede Zahlungsoption juristisch.

Mehr Hintergrund im Ratgeber

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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