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72-Stunden-Fristrechner Art. 33 DSGVO

Geben Sie den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ein. Das Tool berechnet die verbleibende Zeit bis zur Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO und zeigt den richtigen Meldepfad an.

Datum und Uhrzeit, zu dem die Geschäftsleitung oder der Datenschutzbeauftragte Kenntnis hatte.

Im grünen Bereich
71 h 59 min
bis zum Ablauf der 72-Stunden-Frist
Meldefrist endet: Montag, 10. August 2026 um 18:13
Bereits verstrichen: 0 Stunden seit Kenntniserlangung

Meldepfad in 3 Schritten

  1. Zuständige Aufsicht ermitteln: Die zuständige Landesdatenschutzbehörde am Sitz des Verantwortlichen. Bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung ggf. die federführende Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO.
  2. Online-Meldeportal nutzen: Fast alle Landesbehörden bieten ein Online-Formular. Die wichtigsten Pflichtangaben: Art der Verletzung, betroffene Datenkategorien, Anzahl Betroffener, Maßnahmen.
  3. Folgemeldung einplanen: Wenn nicht alle Informationen verfügbar sind, schrittweise nachmelden (Art. 33 Abs. 4 DSGVO). Aufsichtsbehörden erwarten Updates, nicht Schweigen.

Wann zusätzlich Art. 34 DSGVO greift

Bei voraussichtlich hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen ist zusätzlich eine unverzügliche Benachrichtigung der Betroffenen erforderlich. Die Bewertung erfolgt durch den Datenschutzbeauftragten gemeinsam mit dem Anwalt. Mehr dazu: Datenpanne Art. 34 DSGVO.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die 72-Stunden-Frist?
Ab Kenntniserlangung der verantwortlichen Stelle. Kenntnis hat in der Regel die Geschäftsleitung oder der Datenschutzbeauftragte. Nicht: der erste Beschäftigte, der einen Verdacht meldet. Aber sobald der Vorfall belastbar ist, beginnt der Fristlauf.
Zählen Wochenenden und Feiertage?
Ja. Die 72-Stunden-Frist nach Art. 33 DSGVO läuft kalendarisch. Aufsichtsbehörden nehmen Meldungen über Online-Portale rund um die Uhr entgegen.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Verspätete Meldungen müssen mit Begründung der Verzögerung eingereicht werden (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 DSGVO). Eine Versäumung kann selbst ein eigenständiges Bußgeld nach sich ziehen, zusätzlich zum Schaden des Vorfalls.
Was ist, wenn die Risikobewertung noch unklar ist?
Im Zweifel melden. Eine Folgemeldung mit Korrekturen ist zulässig, eine unterlassene Meldung nicht. Erst recht, wenn personenbezogene Daten potenziell betroffen sind.

Weiterführend

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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