IT-Strafrecht · Stand: Juni 2026

§ 202c StGB

Stellt das Herstellen, Beschaffen oder Verbreiten von Hackertools und Zugangsdaten unter Strafe.

Auch bekannt als: Vorbereiten des Ausspähens

Rechtsgrundlagen
  • § 202c StGB

Definition

Stellt das Herstellen, Beschaffen oder Verbreiten von Hackertools und Zugangsdaten unter Strafe.

Praxis

Praktisch relevant für Strafanzeigen gegen Phishing-Infrastruktur. Für legale Penetrationstests ist eine ausdrückliche schriftliche Beauftragung Voraussetzung der Rechtfertigung.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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