IT-Strafrecht · Stand: Juni 2026

§ 202a StGB

Stellt das unbefugte Verschaffen besonders gesicherter Daten unter Strafe.

Auch bekannt als: Ausspähen von Daten

Rechtsgrundlagen
  • § 202a StGB

Definition

Stellt das unbefugte Verschaffen besonders gesicherter Daten unter Strafe.

Praxis

Der zentrale Tatbestand für unbefugten Datenzugriff. Erfasst ist auch der Zugriff ohne anschließende Verwendung. Strafanzeige ist im Cybervorfall regelmäßig möglich.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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