Auch bekannt als: Ausspähen von Daten
- § 202a StGB
Definition
Stellt das unbefugte Verschaffen besonders gesicherter Daten unter Strafe.
Praxis
Der zentrale Tatbestand für unbefugten Datenzugriff. Erfasst ist auch der Zugriff ohne anschließende Verwendung. Strafanzeige ist im Cybervorfall regelmäßig möglich.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
