Datenschutzrecht · Stand: Juni 2026

Drittlandtransfer

Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb des EWR; nur unter den Voraussetzungen der Kapitel V DSGVO zulässig.

Auch bekannt als: Internationaler Datentransfer

Rechtsgrundlagen
  • Art. 44 bis 49 DSGVO
  • Angemessenheitsbeschlüsse

Definition

Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb des EWR; nur unter den Voraussetzungen der Kapitel V DSGVO zulässig.

Praxis

Für Transfers in Drittländer ohne Angemessenheitsbeschluss sind regelmäßig Standardvertragsklauseln plus ergänzende Maßnahmen notwendig. Das EU-US Data Privacy Framework dient seit 2023 als Grundlage für zertifizierte US-Empfänger.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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