Auch bekannt als: Internationaler Datentransfer
- Art. 44 bis 49 DSGVO
- Angemessenheitsbeschlüsse
Definition
Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb des EWR; nur unter den Voraussetzungen der Kapitel V DSGVO zulässig.
Praxis
Für Transfers in Drittländer ohne Angemessenheitsbeschluss sind regelmäßig Standardvertragsklauseln plus ergänzende Maßnahmen notwendig. Das EU-US Data Privacy Framework dient seit 2023 als Grundlage für zertifizierte US-Empfänger.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
