Datenschutzrecht · Stand: Juni 2026

§ 42 BDSG

Strafvorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes für die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten Konstellationen.

Auch bekannt als: Strafvorschrift BDSG

Rechtsgrundlagen
  • § 42 BDSG

Definition

Strafvorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes für die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten Konstellationen.

Praxis

§ 42 BDSG stellt insbesondere die unbefugte Übermittlung oder Zugänglichmachung personenbezogener Daten gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht unter Strafe. Im Kontext von Datendiebstählen ist die Norm für Innentäter relevant.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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