Auch bekannt als: Strafvorschrift BDSG
- § 42 BDSG
Definition
Strafvorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes für die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten Konstellationen.
Praxis
§ 42 BDSG stellt insbesondere die unbefugte Übermittlung oder Zugänglichmachung personenbezogener Daten gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht unter Strafe. Im Kontext von Datendiebstählen ist die Norm für Innentäter relevant.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
