Datenschutzrecht · Stand: Juni 2026

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Schriftliches Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters mit den in Art. 30 DSGVO genannten Inhalten.

Auch bekannt als: VVT, Art. 30 DSGVO

Rechtsgrundlagen
  • Art. 30 DSGVO

Definition

Schriftliches Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters mit den in Art. 30 DSGVO genannten Inhalten.

Praxis

Das VVT ist Grundlage der Rechenschaftspflicht und im Aufsichtsverfahren regelmäßig die erste Anforderung. Es ist bei jeder neuen Verarbeitung zu aktualisieren und mindestens jährlich zu prüfen.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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