Auch bekannt als: VVT, Art. 30 DSGVO
- Art. 30 DSGVO
Definition
Schriftliches Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters mit den in Art. 30 DSGVO genannten Inhalten.
Praxis
Das VVT ist Grundlage der Rechenschaftspflicht und im Aufsichtsverfahren regelmäßig die erste Anforderung. Es ist bei jeder neuen Verarbeitung zu aktualisieren und mindestens jährlich zu prüfen.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
