IT-Strafrecht · Stand: Juni 2026

§ 129 StGB

Strafvorschrift, die das Gründen, sich beteiligen, Unterstützen oder Werben für eine kriminelle Vereinigung unter Strafe stellt; bei Ransomware-Zahlungen relevant.

Auch bekannt als: Kriminelle Vereinigung, Paragraph 129 StGB

Rechtsgrundlagen
  • § 129 StGB
  • § 129a StGB
  • § 129b StGB

Regelungsgehalt

§ 129 StGB stellt das Gründen, Beteiligen, Unterstützen oder Werben um Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Strafe. Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der dem übergeordneten Interesse der Begehung von Straftaten dient. § 129b erstreckt die Strafbarkeit auf Vereinigungen im Ausland.

Bezug zur Lösegeldzahlung

Im Zusammenhang mit Ransomware kommt für den zahlenden Geschädigten regelmäßig die Tatvariante des Unterstützens in Betracht. Mit der Zahlung wird der Tätergruppe finanzielle Hilfe geleistet, die ihre weitere kriminelle Tätigkeit begünstigt. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Tätergruppe tatsächlich um eine kriminelle Vereinigung handelt und der Zahlende dies zumindest billigend in Kauf nimmt.

Beide Voraussetzungen sind in der Praxis nicht selbstverständlich. Der Nachweis der kriminellen Vereinigung erfordert konkrete Erkenntnisse zur Tätergruppe. Beim Vorsatz wird sich der Zahlende regelmäßig darauf berufen, er habe ausschließlich seine Daten zurückerlangen wollen. Aufsichtsbehörden und Staatsanwaltschaften haben hier in den letzten Jahren keine einheitliche Linie gefunden.

Praxis

Eine generelle Strafbarkeit der Lösegeldzahlung lehnen die meisten Strafrechtler ab. Sie verweisen darauf, dass das Opfer einer Erpressung als solches geschützt wird und dass die Zumutung, Daten und Existenz für ein abstraktes Förderungsverbot zu opfern, mit dem Schutzzweck der Norm nicht in Einklang stehe. Eine pauschale Aussage in die eine oder andere Richtung ist dennoch unsicher.

Empfehlung der Praxis: vor jeder Zahlung anwaltliche Prüfung des Einzelfalls, Einbindung der Strafverfolgungsbehörden und sorgfältige Dokumentation der Motivation, ausschließlich Schaden abzuwenden.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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