- Art. 33 DSGVO
- § 32 NIS2UmsuCG
Definition
Meldung eines Cybervorfalls an die zuständigen Stellen, je nach Sachverhalt Datenschutzaufsicht, BSI, Polizei und Versicherung.
Praxis
Im Vorfall sind oft mehrere Meldewege parallel zu bedienen: Datenschutzaufsicht binnen 72 Stunden, BSI nach NIS2 innerhalb von 24 Stunden Erstmeldung, Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Schadenmeldung an die Cyberversicherung. Ein vorbereitetes Meldekonzept verhindert Doppelarbeit und Widersprüche.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
