IT-Strafrecht · Stand: Juni 2026

§ 263a StGB

Stellt die Schädigung des Vermögens durch unrichtige Programmgestaltung, unrichtige Daten oder unbefugte Datenverwendung unter Strafe.

Auch bekannt als: Computerbetrug

Rechtsgrundlagen
  • § 263a StGB

Definition

Stellt die Schädigung des Vermögens durch unrichtige Programmgestaltung, unrichtige Daten oder unbefugte Datenverwendung unter Strafe.

Praxis

Tatbestand für viele Cyberbetrugsformen, etwa Business Email Compromise und manipulierte Online-Bestellungen.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Stand: Juni 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Thomas Kolb LL.M.
Über den Autor
Thomas Kolb LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, externer Datenschutzbeauftragter, CIPP/E. Partner bei Kolb Blickhan Partner Rechtsanwälte (Mannheim und Mainz).

Thomas Kolb begleitet Unternehmen seit über einem Jahrzehnt bei Cybervorfällen, einschließlich der Verhandlung mit Erpressern über Lösegeldforderungen, und berät zu NIS2, DSGVO-Meldepflichten und Geschäftsführerhaftung.

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